Stand: 01.08.2016

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Crosslink-Murtfeldt Composite GmbH & Co. KG


§ 1. Allgemeine Bestimmungen


§ 1.1. Für alle Bestellungen der Crosslink-Murtfeldt Composite GmbH & Co. KG (im Folgenden „Besteller“ genannt) bei unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (im Folgenden „Lieferant“ oder „Auftragnehmer“ genannt) gelten nur die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Bedingungen des Auftragnehmers in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.

§ 1.2. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen.

§ 1.3. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Auftragnehmer ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.

§ 1.4. Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden. Das Angebot kann nur binnen einer Frist von 14 Tagen angenommen werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde. Lieferabrufe aus Liefervereinbarungen werden wirksam, wenn der Auftrag- nehmer diesen nicht binnen 14 Tagen widerspricht.

§ 1.5. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

§ 1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer dem Besteller gegenüber abzugeben sind (z.B.: Mahnungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Form ist auch durch Fax gewahrt.

§ 1.7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie im Rahmen dieser Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder geändert wurden.


§ 2. Lieferzeit, Lieferverzug, Verzugsschaden und Vertragsstrafe


§ 2.1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie Wochen ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten -aus welchen Gründen auch immer- voraussichtlich nicht einhalten kann.

§ 2.2. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung „frei Haus“ vereinbart, hat der Auftragnehmer die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

§ 2.3. Der Besteller ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

§ 2.4. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des Bestellers -insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz- nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 2.5. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§ 2.6. Ist der Auftragnehmer in Verzug hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche zu zahlen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 Prozent des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Der Besteller ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Wird die verspätete Leistung vom Besteller angenommen, muss die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend gemacht werden.


§ 3. Leistung, Lieferung, Versand und Annahmeverzug


§ 3.1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung des Bestellers zu den vereinbarten Terminen.

§ 3.2. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

§ 3.3. Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht berechtigt die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmern) erbringen zu lassen.

§ 3.4. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschland „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht näher angegeben, und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz des Bestellers in Cadolzburg zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

§ 3.5. Der Auftragnehmer hat die Versandvorschriften des Bestellers und des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell- und Artikelnummern des Bestellers angegeben.

§ 3.6. Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten, trägt der Auftragnehmer, sofern die Bestellung nichts anderes aussagt oder nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anders vereinbart wurde. Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS 2010.

§ 3.7. Werden zur Anlieferung Mehrwegverpackungen eingesetzt, die Eigentum vom Besteller darstellen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese mit der nötigen Sorgfalt zu behandeln und Beschädigungen zu vermeiden. Sollten dennoch Beschädigungen auftreten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese unverzüglich beim Besteller zu melden.

§ 3.8. Teillieferungen durch den Auftragnehmer sind schriftlich beim Besteller anzuzeigen.

§ 3.9. Für den Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer muss dem Besteller seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung der Mitwirkung seitens des Bestellers eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen.


§ 4. Qualität und Abnahme


§ 4.1. Für Rechte bei Sach- oder Rechtsmängel der Ware oder bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 4.2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf den Besteller die vereinbarte Beschaffenheit hat. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Ware unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen Normen und dem Stand der Technik entspricht. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.

§ 4.3. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht erstreckt sich lediglich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang üblich ist.

§ 4.4. Der Besteller behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen.

§ 4.5. Bei jeder Art von Mängeln gilt die Rüge des Bestellers als rechtzeitig und unverzüglich, wenn sie innerhalb von 4 Werktagen ab deren Erkennen erfolgt.

§ 4.6. Der Auftragnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.

§ 4.7. Wird eine Erstmusterprüfung notwendig bzw. vereinbart, darf mit der Serienlieferung erst nach Freigabe des Erstmusters begonnen werden. Unabhängig davon hat der Auftragnehmer die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und –methoden zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Auftragnehmers im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Auftragnehmer auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheits- vorschriften informieren.

§ 4.8. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarungen besonders gekennzeichneten Artikeln hat der Auftragnehmer darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.


§ 5. Eigentumsvorbehalt


§ 5.1. Die Übereignung der Ware auf den Besteller erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Lieferanten ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der gelieferten Ware und für diese gilt.


§ 6. Preise und Zahlungsbedingungen


§ 6.1. Die in der Bestellung genannten Preise sind als Höchstpreise verbindlich. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn kein besonderer Ausweis erfolgt.

§ 6.2. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen ab vollständiger Lieferung sowie Zugang einer prüffähigen Rechnung und soweit erforderlich, der Zolldokumente entsprechend den in den Bestellungen vereinbarten Bedingungen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen sowie alle Nebenkosten mit ein.

§ 6.3. Wird die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen geleistet, gewährt der Lieferant 3 Prozent Skonto auf den Netto-Betrag der Rechnung.

§ 6.4. Alle Rechnungen haben den gesetzlichen und steuerrechtlichen Vorgaben zu genügen. Diese sind unter Angabe der Lieferanten-, Bestell- und Artikelnummer des Bestellers, sowie der Lieferscheinnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen.

§ 6.5. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller im gesetzlichen Umfang zu.

§ 6.6. Bei Annahme verfrühter Lieferung richtet sich die Fälligkeit der Zahlung nach dem vereinbarten Liefertermin.

§ 6.7. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung. Unstimmigkeiten sind dem Besteller unverzüglich anzuzeigen.


§ 7. Aufrechnung und Abtretung


§ 7.1. Der Auftragnehmer ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

§ 7.2. Die Abtretung von Forderungen gegen den Besteller ist nur mit dessen schriftlicher Zustimmung wirksam.


§ 8. Gewährleistung / Lieferantenregress Produzentenhaftung


§ 8.1. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt.

§ 8.2. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen enthalten sind. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) des Bestellers als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 4 Werktagen ab Kenntnis des Mangels erfolgt.

§ 8.3. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Bestellers bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet er jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

§ 8.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 36 Monate ab Anlieferung am Erfüllungsort. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese.

§ 8.5. Bei mangelhafter Lieferung hat der Auftragnehmer nach Wahl durch den Besteller kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

§ 8.6. Wird gemäß dem in der Bestellung bezeichneten statistischen Prüfverfahren die Überschreitung des höchstzulässigen Fehleranteiles festgestellt, so ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mangelansprüche zu erheben oder auf Kosten des Auftragnehmers nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftragnehmer die gesamte Lieferung zu überprüfen.

§ 8.7. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf (entsprechend § 3.6. dieser Einkaufsbedingungen). Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.

§ 8.8. Der Auftragnehmer stellt den Besteller von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.

§ 8.9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund Produkthaftungsrechts zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher unverzüglich an den Auftragnehmer durch den Besteller erfolgen.

§ 8.10. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress §§478, 479 BGB) stehen dem Besteller neben den Mängelansprüchen zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, genau die Art de Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht i.S.d. § 439 Abs. 1 BGB wird hierdurch nicht eingeschränkt.

§ 8.11. Der Auftragnehmer stellt den Besteller von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.

§ 8.12. Die Ansprüche des Bestellers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch den Besteller oder einen seiner Abnehmer weiter verarbeitet wurde.


§ 9. Informationen und Daten


§ 9.1. Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die dem Auftragnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen wurden, bleiben Eigentum des Bestellers. Insoweit behält sich der Besteller auch die Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Nach Erledigung des Vertrages sind die Unterlagen an den Besteller zurückzugeben. Sofern dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist, sind die Unterlagen gegenüber Dritten geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Ggf. eingesetzte Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorherigen schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

§ 9.2. Soweit Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Auftragnehmer auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.


§ 10. Verjährung


§ 10.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 10.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.


§ 11. Schutzrechte Dritter


Der Auftragnehmer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern der Besteller dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Auftragnehmer hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.


§ 12. Datenschutz


Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.


§ 13. Schlussbestimmungen


§ 13.1. Stellt der Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

§ 13.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

§ 13.3. Der Gerichtsstand ist Fürth.