Stand: 14.03.2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen – B2B 

 

1. Geltung, Formvorschriften

(1)  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen uns, der

Crosslink-Murtfeldt Composites GmbH & Co. KG, Schwadermühlstraße 15, 90556 Cadolzburg, Deutschland,
Geschäftsführer: Borris Köpper
Amtsgericht Fürth, HRA 11888
USt-IdNr.: DE 346 315 297

Telefon +49 (0) 9103 / 71 65-0
Telefax +49 (0) 9103 / 71 65-111
E- Mail: info@crosslink-murtfeldt.de

und Ihnen als unseren Kunden (nachfolgend auch „Besteller“).

(2)    Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(3)    Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne das wir in jedem Einzelfall wieder auf unsere AGB hinweisen müssten.

(4)    Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(5)    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt usw.), sind zumindest in Textform (§ 126b BGB) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
 

Angebot und Vertragsschluss

(1)    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen (Auftragsbestätigung).

(2)    Soweit nicht anders vereinbart, behalten wir uns Änderungen der Konstruktion, Werkstoffwahl, Spezifikation oder Herstellungsart auch nach Vertragsschluss vor, soweit sich die Änderungen im Rahmen des vertraglichen Leistungszwecks halten.

 

3. Preise

(1)    Unsere Preise in Angeboten und Auftragsbestätigungen verstehen sich als EUR-Nettopreise ex works (Incoterms 2020) ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2)    Erhöhen sich nach Vertragsschluss Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten (z.B. Zölle, Frachten, Steuern), so sind wir zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt, wenn dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war. Das Gleiche gilt bei Unvorhersehbarkeit von tariflichen Lohnerhöhungen und bei Preisänderungen von Vorlieferanten, die erst nach Vertragsschluss in Kraft treten und uns zuvor nicht bekannt waren.
 

4. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1)    Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig.

(2)    Sofern nicht abweichend vereinbart, wird Skonto nicht gewährt.

(3)    Wir sind – auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung – jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Mit Ablauf der dort festgelegten, angemessenen Zahlungsfrist gerät der Besteller unmittelbar in Verzug.

(4)    Kommt der Besteller in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Gegen entsprechenden Nachweis sind wir zur Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens berechtigt.

(5)    Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Verweigert der Besteller die Sicherheitsleistung oder leistet er nach Mahnung keine Vorauszahlung, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(6)    Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers jedoch unberührt.

(7)    Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur insoweit möglich, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 

5. (Teil-)Lieferung, Warenverfügbarkeit, Lieferzeit und -hindernisse, Lieferverzug, Annahmeverzug

(1)    Die Lieferung erfolgt ex works. Soweit nicht anders vereinbart, bestimmen wir die Art der Verpackung.

(2)    Ist zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden ein Exemplar des von ihm ausgewählten Produkts nicht verfügbar, so teilen wir dies dem Kunden in der Auftragsbestätigung unverzüglich mit.

(3)    Ist das vom Kunden in der Bestellung bezeichnete Produkt nur vorübergehend nicht verfügbar, teilen wird dies dem Kunden ebenfalls unverzüglich in der Auftragsbestätigung mit.

(4)    Die Lieferzeit wird von uns in der Auftragsbestätigung angegeben. Dabei handelt es sich um eine ca.-Angabe. Sie ist nur dann verbindlich, wenn ausdrücklich eine bestimmte Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wird.

(5)    Sind zur Ausführung des Auftrags Konstruktionsunterlagen, Modelle, Muster, Freigaben bzw. Genehmigungen oder sonstige Beistellungen notwendig und vom Besteller beizubringen („Beistellungen“), so beginnt die Lieferzeit erst mit Zurverfügungstellung der Beistellungen durch den Besteller.

(6)    Sofern wir verbindliche Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb des neuen Liefertermins nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(7)    Im Fall von uns nicht zu vertretenden Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere bei Streik/Arbeitsausständen und Aussperrungen sowie Fällen höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und/oder unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen (dies gilt auch für unsere Vorlieferanten) führen, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Dauer derartiger Hindernisse. Überschreiten diese einen Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Seiten berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen dann wechselseitig nicht.

(8)    Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.

(9)    Der Besteller darf die Entgegennahme unserer Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

(10)  Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5%des Netto-Auftragswertes pro Kalendertag, maximal jedoch 10% des Netto-Auftragswertes, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche/Rechte (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass uns überhaupt kein oder ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
 

6. Lieferumfang, Beratung/Auskünfte, Beistellungen des Bestellers

(1)    Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Wir behalten uns Überlieferungen von bis zu 10% der bestellten Menge vor.

(2)    Konstruktions- und Formänderungen des Produkts bleiben vorbehalten, sofern diese nicht die mit dem Besteller verbindlich vereinbarte Beschaffenheit des Produkts betreffen und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Soweit mit dem Besteller die Beschaffenheit des Produkts verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch uns insoweit zulässig, als sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Besteller zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Kunden ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

(3)    Soweit wir technische Auskünfte erteilen oder beratend tätig werden und die Auskünfte oder die Beratung nicht ausdrücklich zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung mit Ausnahme von Vorsatz.

(4)    Vom Besteller für die Herstellung des Produkts beizustellende Materialien hat der Besteller rechtzeitig und unentgeltlich in der erforderlichen Güte und Menge (unter Berücksichtigung hinreichender Toleranzen für Ausschüsse und Abfälle, die im Rahmen des Fertigungsprozesses anfallen können) uns zur Verfügung zu stellen.

(5)    Nimmt der Besteller Restmengen des von ihm beigestellten Materials nach entsprechender Aufforderung durch uns nicht innerhalb einer angemessenen Frist zurück, sind wir nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, die Restmengen zu veräußern oder auf Kosten des Bestellers einzulagern oder zu entsorgen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir sind berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer gegenüber dem Kunden bestehenden Ansprüchen einen Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware im Eigentumsvorbehaltsregister am Sitz des Kunden eintragen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Eintragung mitzuwirken und hat uns unverzüglich zu informieren, wenn er oder die Ware den Sitz oder Standort wechseln.

(2)    Die Gegenstände unserer Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(3)    Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt; die Weiterveräußerung ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

(4)    Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten –einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

(5)
a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für uns. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

b) Wir und der Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen uns in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach vorstehendem Abs. (3) gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Besteller in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.

(6)    Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dessen Kunden verlangen.

(7)    Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller uns unverzüglich die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen eine(n) Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

8) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir erklären ein solchen ausdrücklich.
 

8. Gewährleistung, Haftung, Verjährung
8.1 Sach- und Rechtsmängel
 

(1)    Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. Davon unberührt bleibt § 445a BGB.

(2)    Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(3)    Der Besteller ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(4)    Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Auf Verlangen erstatten wir dem Besteller die zum Zwecke der Nacherfüllung nachweislich erforderlichen und angemessenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Übersteigen diese voraussichtlich die für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache und den Versand der mangelbehafteten Sache üblicherweise erforderlichen Aufwendungen, so ist uns dieses zusammen mit der Mangelrüge mitzuteilen.

(5) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8.4; im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
 

8.2 Ausschluss der Gewährleistung

(1)    Der Besteller verliert jeglichen Gewährleistungsanspruch, wenn er den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht nachkommt. Offene Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer (1) Woche nach Erhalt der Ware gerügt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

(2)    Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.

(3)    Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, Lagerung oder Aufstellung, Nichtbeachtung der Datenblätter und der Produktanwendungsinformationen, fehlerhafter Montage, Programmierfehler, unsachgemäßer Inbetriebsetzung/Instandhaltung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkzeuge, bei höherer Gewalt (z.B. Blitzschlag), besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder sonstigen – uns nicht zurechenbaren – Einflüssen/Ereignissen.

(4)    Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn und soweit der Besteller das Produkt nach Lieferung modifiziert oder durch Dritte modifizieren lässt und dadurch die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall aber trägt der Besteller die durch die Modifizierung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung.

(5)    Wir übernehmen keine Gewähr für das Design oder die Geeignetheit des vom Besteller bestellten Produkts zu einem bestimmten Zweck. Die Designverantwortung wie auch das Verwendungsrisiko liegen allein beim Besteller.

(6) Wir sind nicht verpflichtet, vom Besteller übermittelte Informationen, Daten und Angaben für das bestellte Produkt auf Vollständigkeit oder Richtigkeit zu überprüfen. Gleiches gilt in Bezug auf die Geeignetheit der von dem Besteller ausgewählten Materialien für seine Anwendung. Wir sind auch nicht verpflichtet, vom Kunden etwaig beigestellte Materialien auf etwaige Mangelhaftigkeit zu untersuchen. Ebenso stehen wir nicht dafür ein, dass das vom Besteller in Auftrag gegebene Produkt bestimmte regulatorische Anforderungen erfüllt oder marktfähig ist; hierfür ist der Besteller allein verantwortlich.
 

8.3 Gewerbliche Schutzrechte

(1)    Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von Rechten Dritter, insbesondere geistige Eigentumsrechte wie Urheber-, Patent-, Gebrauchs- oder Geschmacksmusterrechte sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte (im Folgenden: „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt:

(a)    Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Produkte entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

(b)    Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8.4.

(c)    Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(2)    Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder insoweit verursacht wird, als die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
 

8.4 Haftung/Schadensersatz

(1) Wir haften in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

(2)    In sonstigen Fällen haften wir – vorbehaltlich Ziffer 8.4 (3) – nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht). Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf und darauf vertraut hat. In diesem Fall ist unsere Haftung allerdings beschränkt auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens.

(3)    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie, für die Beschaffenheit der Sache und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von unseren Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
 

8.5 Verjährung

(1)    Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein (1) Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Davon unberührt bleibt § 445b BGB.

(2)    Die Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen.

(3)    Die Verjährungsfrist für sonstige Schadensersatzansprüche beträgt ein (1) Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Dies gilt nicht in den Fällen von Ziffer 8.4 (1) und (3). Hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 

9.    Inanspruchnahme durch Dritte, Freistellung

Sollten Dritte aufgrund der Nutzung des Produkts durch den Besteller Ansprüche gegen uns wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend machen, die uns nicht zurechenbar sind, ist der Besteller verpflichtet, uns von allen hieraus resultierenden Ansprüchen, Schadensersatzforderungen sowie sonstigen Kosten und Aufwendungen freizustellen und uns bei der Abwehr solcher Ansprüche bestmöglich zu unterstützen.
 

10. Konstruktionsleistungen

(1)    Wir behalten uns ausdrücklich vor, Konstruktionsleistungen, die wir im Rahmen eines Angebots speziell für den Besteller erbringen, gesondert nach ortsüblichem Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es nach Erbringung dieser Leistungen nicht zu einer verbindlichen Bestellung des Bestellers kommt.

(2)    Konstruktionsleistungen, die erbracht werden, ohne dass es anschließend zu einer Bestellung des Bestellers kommt, gelten ausschließlich als unverbindliche Vorschläge, bei denen Änderungen vorbehalten bleiben. Jegliche Haftung für solche Konstruktionsleistungen wird –mit Ausnahme von Vorsatz – ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte der Besteller die unverbindlichen Konstruktionsleistungen weiterverwenden, geschieht dies auf eigene Gefahr.
 

11. Nutzungsrechte

(1) Wir behalten sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte, an allen – auch in elektronischer Form – dem Besteller überlassenen Unterlagen, Skizzen, Produktionsbeschreibungen, Zeichnungen, Illustrationen, Abbildungen, Spezifikationen, Plänen, Berechnungen, Kalkulationen, Mustern etc. vor. Der Besteller darf diese nur im Rahmen des vertraglich vorhergesehenen Zwecks verwenden. Der Besteller ist verpflichtet, diese streng vertraulich zu behandeln; sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht übermittelt oder sonst wie zugänglich gemacht werden.

2) Wir behalten sämtliche Rechte, insbesondere unser Eigentum, an der/den im Rahmen der Herstellung des vertragsgegenständlichen Produkts eingesetzten Software, Werkzeugen, Formteilen, Technologien, Fertigungstechniken, Prozessen sowie sonstigen Arbeitsweisen und des hierfür erforderlichen Know-hows. Dies gilt auch für Werkzeuge, Formteile, Technologien etc., die wir zur Erfüllung eines Kundenauftrags entwickeln oder adaptieren. Der Besteller erwirbt an diesen Werkzeugen, Formteilen, Technologien etc. keine Rechte. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Kosten für die Herstellung der Werkzeuge übernimmt. Wir werden speziell zur Erfüllung eines bestimmten Auftrags für den Besteller entwickelte oder adaptierte Werkzeuge, Formteile, Technologien etc. jedoch nicht ohne die vorherige Zustimmung des Bestellers zur Erfüllung von Aufträgen anderer Kunden einsetzen.
 

12. Geheimhaltung

Unsere geschäftlichen und technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weiterveräußerung durch den Kunden bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Kunden nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Informationen verbleiben unser ausschließliches Eigentum.
 

13. Erfüllungsvorbehalt

Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
 

14. Datenschutz

Wir erheben, verarbeiten und speichern personenbezogene Daten des Bestellers zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses und/oder der Durchführung eines Vertrags gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Einzelheiten zu Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten finden sich in unserer Datenschutzerklärung, einsehbar unter https://www.crosslink-murtfeldt.de/datenschutz/.

 

15. Schlussbestimmungen

(1)    Änderungen dieser AGB oder des ihr zugrunde liegenden Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

(2)    Vertragssprache ist Deutsch.

(3)    Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Erfüllungsort an unserem Sitz.

(4)    Für sämtliche Rechtsbeziehungen zum Besteller findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

(5)    Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist an unserem Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.

(6)    Der diesen AGB zugrunde liegende Vertrag und diese AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in den übrigen Teilen wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelung werden die Parteien sich unverzüglich auf eine Regelung verständigen, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt bei einer Regelungslücke.